Ein Blick in die Vergangenheit und Zukunft

Es wird alle beschäftigen....
Es wird alle beschäftigen....

Die EnSikuMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) war eine befristete bundesweite Verordnung, die in Deutschland vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023 galt. Sie wurde vor dem Hintergrund der Energiekrise erlassen und diente der kurzfristigen Reduzierung des Energieverbrauchs während der Heizperiode 2022/2023.

Ziel der EnSikuMaV war es, durch sofort wirksame und verpflichtende Energiesparmaßnahmen den Gas- und Stromverbrauch zu senken und die Versorgungssicherheit zu stabilisieren. Die Verordnung regelte unter anderem Heizungsbeschränkungen, Informationspflichten sowie Nutzungs- und Komforteinschränkungen für öffentliche, gewerbliche und private Bereiche.

Ein bekanntes Beispiel war das Verbot der energieintensiven Beheizung privater Schwimm- und Badebecken mit Strom oder Gas. Darüber hinaus wurden Pflichten für Vermieter und Eigentümer eingeführt, etwa zur Information von Mietern über Energieverbrauch und -kosten, während Mieter zeitweise von der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Mindestheiztemperaturen entbunden wurden.

Parallel zur EnSikuMaV trat die EnSimiMaV (Verordnung über mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung) in Kraft, die auf strukturelle und mittelfristige Einsparungen abzielte. Diese lief zeitlich versetzt bis Ende September 2024.


Wichtigste Inhalte der EnSikuMaV (Kurzüberblick)

Gültigkeit:

  1. September 2022 bis 15. April 2023

Ziel:
Kurzfristige Energieeinsparung zur Bewältigung einer akuten Gasmangellage

Zentrale Maßnahmen:

  • Beheizung privater Pools:
    Verbot der energieintensiven Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken mit Strom oder Gas.

  • Arbeits- und öffentliche Gebäude:
    Absenkung der zulässigen Raumtemperaturen in öffentlichen Gebäuden sowie Informationspflichten für Unternehmen.

  • Mieter:
    Zeitweise Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Mindestheiztemperaturen.

  • Vermieter / Eigentümer:
    Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Energieverbrauch, Heizkosten und Einsparmöglichkeiten.


🔦 Regelungen zur Beleuchtung in der EnSikuMaV

Öffentliche Gebäude

  • Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern

  • Verbot der Fassadenbeleuchtung und der Anstrahlung von Sehenswürdigkeiten

  • Ausnahme: Beleuchtung aus Gründen der Verkehrs- oder Sicherheitserfordernisse

Nichtwohngebäude / Gewerbe

  • Verbot beleuchteter Werbeanlagen
    zwischen 22:00 Uhr und 16:00 Uhr

  • Reduzierung der Innenbeleuchtung auf das sicherheitsrelevante Mindestmaß

Kommunen

  • Straßenbeleuchtung durfte reduziert werden

  • Abschaltung in verkehrsarmen Nebenzeiten war zulässig

  • Sicherheitsrelevante Beleuchtung blieb vorrangig


Bedeutung heute

  • Die EnSikuMaV ist nicht mehr in Kraft.

  • Ihre konkreten Regelungen sind durch den Zeitablauf hinfällig geworden.

  • Sie gilt jedoch als prägendes Beispiel für kurzfristige ordnungsrechtliche Eingriffe in einer Energiekrise.

  • Die darin enthaltenen Instrumente und Prinzipien können bei zukünftigen Versorgungsengpässen jederzeit erneut per Verordnung aktiviert werden.

Mögliche Energieeinsparungen nach Bereichen

 

(typische Bandbreiten, Deutschland / EU, Kurzfristmaßnahmen)

 

🏠 1️⃣ Private Haushalte

 

🔥 Gas (Heizung & Warmwasser)

 

Maßnahme Einsparpotenzial
Raumtemp. −1 °C ≈ 6 % Heizenergie
Heizkurve optimieren 5–15 %
Warmwasser −5–10 K 5–10 %
Zirkulation zeitlich begrenzen 5–10 %
Summe realistisch 10–25 % Gas

 

⚡ Strom

 

Maßnahme Einsparung
LED + Standby vermeiden 5–10 % Strom
Beleuchtung reduzieren 1–3 %
Summe realistisch 5–12 % Strom

 

📌 Einordnung:
Haushalte sind systemrelevant wegen der Menge, nicht wegen einzelner Einsparmaßnahmen.

 


 

💡 2️⃣ Straßenbeleuchtung (Kommunen)

 

Maßnahme Einsparpotenzial
Nachtabschaltung (Teilzeit) 20–40 % Strom
Dimmung (z. B. −30 %) 15–25 %
LED-Umrüstung 50–70 % (mittel-/langfristig)

 

📌 Systemwirkung:

 

  • Straßenbeleuchtung ≈ 1–2 % des kommunalen Stromverbrauchs

  • Politisch sichtbar, technisch einfach, schnell wirksam

 


 

🏢 3️⃣ Innenbeleuchtung (Büros, Handel, Gewerbe)

 

Maßnahme Einsparpotenzial
Abschalten unnötiger Beleuchtung 20–30 % Beleuchtungsstrom
Präsenz-/Zeitsteuerung 10–25 %
LED statt Altleuchten 40–70 %

 

📌 Anteil an Gesamtstrom:

 

  • Beleuchtung = 10–30 % des Stromverbrauchs (je nach Nutzung)

 

➡️ Gesamteinsparung Gebäude:
3–10 % Strom

 


 

🏛️ 4️⃣ Öffentliche Gebäude

 

Maßnahme Einsparung
Raumtemperatur −1–2 °C 6–12 % Gas
Nacht-/Wochenendabsenkung 5–15 % Gas
Beleuchtung reduzieren 2–5 % Strom
Summe realistisch 10–20 % Energie

 

📌 Besonderheit:
Große Wirkung, weil:

 

  • viele Gebäude

  • zentrale Steuerung

  • Vorbildfunktion

 


 

📢 5️⃣ Werbeanlagen (Leuchtwerbung, Displays)

 

Maßnahme Einsparung
Abschaltung nachts 50–100 %
Zeitliche Begrenzung 30–70 %

 

📌 Aber:

 

  • Anteil am Gesamtstrom gering

  • Symbolisch & gesellschaftlich sehr wirksam

 


 

🏰 6️⃣ Fassaden- & Architekturbeleuchtung

 

Maßnahme Einsparung
Vollständige Abschaltung ≈ 100 %
Zeitliche Begrenzung 50–80 %

 

📌 Systemisch:

 

  • Energieeinsparung klein

  • Akzeptanz hoch

  • Deshalb klassische EnSikuMaV-Maßnahme

 


 

🏭 7️⃣ Unternehmen / Industrie / Gewerbe

 

Strom

 

Maßnahme Einsparung
Lastmanagement 5–15 %
Prozessoptimierung 10–30 %
Beleuchtung & Nebenverbräuche 3–8 %

 

Gas

 

Maßnahme Einsparung
Absenkung Prozesswärme 5–20 %
Stilllegung Nebenprozesse 10–30 %
Fuel-Switch (teilweise) hoch, aber komplex

 

📌 Achtung:
Hier entstehen echte Produktionsverluste – deshalb politisch sensibel.

 


 

🧭 Gesamtbild – warum der Gesetzgeber so vorgeht

 

Bereich Einsparung Eingriff
Beleuchtung außen niedrig sehr gering
Beleuchtung innen niedrig–mittel gering
Öffentliche Gebäude mittel moderat
Private Haushalte mittel (in Summe hoch) sensibel
Industrie hoch sehr sensibel

 

👉 Logik:

 

Erst dort sparen, wo es sichtbar wenig weh tut,
bevor man dort eingreift, wo Wirtschaft & Alltag massiv betroffen sind.

 


 

🔑 Merksatz

 

Die Krise wird nicht durch eine Maßnahme gelöst,
sondern durch viele kleine, gleichzeitig.

 

 

Was kann kommen
Was kann kommen

Haushalte & Immobilien bei Gasmangellage

„Sofort sparen“ – was genau, wann genau, wie genau


1️⃣ Heizkurve senken

🔔 Wann wird das relevant?

  • Alarmstufe / Notfallstufe Gas

  • oder stark steigende Börsenpreise + politische Sparappelle

  • oft vor oder zu Beginn der Heizperiode (Okt–Jan)

⚙️ Was passiert konkret?

  • Empfehlung → später Pflicht zur Absenkung von Vorlauftemperaturen

  • bei MFH / WEG:
    → Hausverwaltung / Messdienst / Heizzentrale passt die Heizkurve an

🔧 Wie genau?

  • Steilheit z. B. von 1,4 → 1,1

  • Parallelverschiebung z. B. –2 bis –4 K

  • Ergebnis:

    • Heizkörper werden lauwarm statt heiß

    • Räume erreichen eher 19–20 °C statt 21–22 °C

👥 Wer merkt das zuerst?

  • EG, Nordfassaden, schlecht gedämmte Wohnungen

  • Menschen mit hohen Komfortansprüchen


2️⃣ Raumtemperaturen runter

🔔 Wann?

  • Sobald Sparappelle nicht mehr ausreichen

  • oft per Verordnung oder „dringende Empfehlung“

📏 Was heißt das konkret?

Typische Zielwerte:

  • Wohnräume: 19 °C

  • Schlafzimmer: 17–18 °C

  • Flure: 16 °C

  • Badezimmer: 20 °C (zeitlich begrenzt)

⚠️ In öffentlichen Gebäuden oft verbindlich –
bei Wohngebäuden indirekt über Heizkurve + Nutzerhinweise

🧍 Was ändert sich im Alltag?

  • Pullover statt T-Shirt

  • Kalte Wände / Fenster werden stärker wahrgenommen

  • Schimmelrisiko steigt bei falschem Lüften ❗


3️⃣ Warmwasser optimieren (sehr wichtig & unterschätzt)

🔔 Wann?

  • Früh – schon in der Alarmstufe

  • weil Warmwasser hoher Gasverbraucher ist

🚿 Was wird konkret gemacht?

  • Warmwassertemperatur:

    • von 60 °C → 50–55 °C

  • Zirkulationszeiten:

    • nicht mehr 24/7

    • z. B. 6–9 Uhr & 17–21 Uhr

  • Legionellenrisiko wird über Zeitprogramme kompensiert

    • z. B. 1×/Woche kurz auf 60 °C

🧍 Was merkt der Nutzer?

  • Warmwasser braucht länger

  • Außerhalb der Zeitfenster:

    • „lauwarme“ Dusche

  • In MFH:

    • Beschwerden kommen schnell


4️⃣ Leckagen & Regelung prüfen

🔔 Wann?

  • Bereits vor einer echten Mangellage

  • oft als Sofortmaßnahme der Netzbetreiber empfohlen

🔍 Was genau wird geprüft?

  • Heizungsregelung:

    • Nachtabsenkung aktiv?

    • Sommer-/Winterumschaltung korrekt?

  • Hydraulik:

    • Dauerlaufende Pumpen?

    • Heizkörper ständig offen?

  • Gebäude:

    • Undichte Kellerfenster?

    • Unbeheizte Treppenhäuser offen?

🛠 Typische schnelle Eingriffe

  • Pumpenleistung reduzieren

  • Heizkörper in Nebenräumen schließen

  • Türen abdichten

  • Fehlprogrammierungen korrigieren

💡 Einsparpotenzial:
5–15 % Gas, ohne Komfortverlust


5️⃣ Zeitweise Zonen abschalten (heikel, aber realistisch)

🔔 Wann kommt DAS?

  • Nur bei ernster Mangellage

  • wenn Industrieabschaltungen nicht ausreichen

  • politisch sensibel – aber nicht ausgeschlossen

🏢 Was bedeutet das konkret?

  • In MFH / Nichtwohngebäuden:

    • Keller

    • Gemeinschaftsräume

    • Hobbyräume

    • Gästezimmer
      Heizung aus oder stark reduziert

  • In EFH:

    • einzelne Heizkreise deaktivieren

⚠️ Risiken dabei

  • Frostschäden

  • Feuchte / Schimmel

  • Nutzungseinschränkungen

→ deshalb meist:

  • Mindesttemperatur 12–15 °C

  • nicht komplett „aus“, sondern Frostschutzbetrieb


🧭 Typischer zeitlicher Ablauf (vereinfacht)

Phase Was passiert
Vorwarnung Appelle, Info-Kampagnen, freiwilliges Sparen
Alarmstufe Heizkurven runter, WW optimieren, Nutzerhinweise
Früher Winter Raumtemperaturen sinken real spürbar
Notfallstufe Zonenabschaltungen, feste Zeitfenster
Länger andauernd Dauerhafte Komfortreduktion, Konflikte

 


Diagramm
Diagramm

Übersicht: Eingriffstiefe vs. Eskalation

🔧 mit konkreten Gesetzen & Verordnungen (DE / EU)


🟢 1️⃣ Information & Transparenz

Eingriffstiefe: niedrig | Eskalation: Frühwarnung

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • § 1, § 16 EnWG – Allgemeine Versorgungssicherheit

  • EU-Gas-SOS-Verordnung (EU) 2017/1938

  • Notfallplan Gas Deutschland (BMWK)

Instrumente

  • Sparappelle

  • Veröffentlichung Speicherstände

  • Warnstufen-Kommunikation

  • Verbraucherinformationen

📌 Rechtscharakter:
➡️ Keine Zwangsmaßnahmen
➡️ Vorbereitung der Bevölkerung


🟡 2️⃣ Preis- & Marktinstrumente

Eingriffstiefe: niedrig–mittel | Eskalation: Früh → Alarm

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • EU-ETS / BEHG (CO₂-Bepreisung)

  • Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 30 ff.

  • Preisbremsengesetze (temporär)

Instrumente

  • CO₂-Preis

  • Marktpreise

  • Subventionen / Entlastungspakete

  • Abschöpfung von Übergewinnen

📌 Rechtscharakter:
➡️ Marktwirkung statt Zwang
➡️ Sozialpolitisch sensibel


🟠 3️⃣ Technische & betriebliche Vorgaben

Eingriffstiefe: mittel | Eskalation: Alarmstufe

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 4–10

  • EnSikuMaV (Energieeinsparverordnung – zeitlich befristet)

  • GEG (Gebäudeenergiegesetz)

  • EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)

Instrumente

  • Pflicht zur Heizungsoptimierung

  • Nachtabsenkung in Nichtwohngebäuden

  • Abschaltung von Warmwasser-Zirkulation

  • Effizienz- & Regelungsvorgaben

📌 Rechtscharakter:
➡️ Ordnungsrechtlich
➡️ Kaum verhandelbar
➡️ Stark wirksam, aber „leise“


🔴 4️⃣ Komfort- & Nutzungsbegrenzungen

Eingriffstiefe: hoch | Eskalation: Alarm → Notfall

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • EnSiG § 11–15

  • Verordnungen nach § 30 EnSiG

  • Kommunale Allgemeinverfügungen

  • Infektionsschutz-Logik (übertragbar)

Instrumente

  • Max. Raumtemperaturen (z. B. 19 °C)

  • Warmwasser-Zeitfenster

  • Abschaltung von Beleuchtung / Werbung

  • Einschränkung von Pools, Saunen

📌 Rechtscharakter:
➡️ Spürbarer Eingriff in Alltag
➡️ Politisch hochsensibel
➡️ Kurzfristig wirksam


🔴⚠️ 5️⃣ Zuteilung, Abschaltung, Rationierung

Eingriffstiefe: sehr hoch | Eskalation: Notfallstufe

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 16–28

  • § 53a EnWG

  • Notfallplan Gas – Notfallstufe

  • BSI / KRITIS-Regelungen

Instrumente

  • Zwangsabschaltungen

  • Kontingente

  • Priorisierung geschützter Kunden

  • Regionale Lastabwürfe

  • Produktionsstopps

📌 Rechtscharakter:
➡️ Tiefgreifender Grundrechtseingriff
➡️ Enteignungsähnliche Wirkung
➡️ Entschädigungsfragen möglich


🔵 6️⃣ Strukturelle Umbauinstrumente

Eingriffstiefe: hoch | Eskalation: langfristig

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • GEG / BEG / KfW

  • Kommunale Wärmeplanung (GEG § 71 ff.)

  • EU-Fit-for-55 / Green Deal

  • EEG / KWKG

  • Netzausbaugesetze

Instrumente

  • Heizungswechsel

  • Elektrifizierung

  • Wärmenetze

  • Smart Meter Pflicht

  • Lastmanagement

📌 Rechtscharakter:
➡️ Dauerhafte Systemänderung
➡️ Hoher Investitionsdruck
➡️ Langfristige Stabilisierung

 

 

Übersicht: Eingriffstiefe vs. Eskalation

Instrument Eingriff Geschwindigkeit
Information niedrig sofort
Preise mittel schnell
Technik mittel verzögert
Komfort hoch sofort
Zuteilung sehr hoch sofort
Struktur hoch langsam

 

 

Gas oder Strom
Gas oder Strom

Welche Verordnungen können die Beleuchtung betreffen?

🔴 1️⃣ EnSikuMaV – Energieeinsparverordnung (zentral!)

Voller Name

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
→ kurz: EnSikuMaV

Rechtsgrundlage

  • § 30 Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

Status

  • Schon angewendet (2022/2023)

  • ⚠️ Kann jederzeit neu erlassen oder reaktiviert werden


🔦 Was hat die EnSikuMaV konkret zur Beleuchtung geregelt?

✅ Öffentliche Gebäude

  • Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern

    • Fassadenbeleuchtung

    • Anstrahlung von Sehenswürdigkeiten

  • Ausnahme: Sicherheits- oder Verkehrszwecke

✅ Nichtwohngebäude / Gewerbe

  • Verbot beleuchteter Werbeanlagen

    • zwischen 22:00 und 16:00 Uhr

  • Reduzierung der Innenbeleuchtung auf Mindestmaß

✅ Kommunen

  • Straßenbeleuchtung:

    • Reduzierung zulässig

    • Abschaltung in Nebenzeiten erlaubt

    • Sicherheitsrelevanz bleibt vorrangig

📌 Wichtig:
Das war kein Appell, sondern verbindliches Ordnungsrecht.


⚠️ 2️⃣ Energiesicherungsgesetz (EnSiG) – das „Dachgesetz“

Relevante Paragraphen

  • § 1 EnSiG – Sicherung der Energieversorgung

  • § 30 EnSiG – Verordnungsermächtigung

👉 Das EnSiG erlaubt:

  • Eingriffe in Nutzung

  • Betriebsbeschränkungen

  • Abschaltung von Verbrauchern

📌 Beleuchtung ist rechtlich:

kein schützenswertes Grundbedürfnis

→ daher ein sehr früher Eingriffspunkt


🟡 3️⃣ Landes- & Kommunalrecht (Ergänzend)

Mögliche Instrumente

  • Allgemeinverfügungen

  • Satzungen

  • Gefahrenabwehrrecht

  • Kommunale Energiesparanordnungen

Typische Regelungen

  • Reduzierte Straßenbeleuchtung

  • Abschaltung von:

    • Weihnachtsbeleuchtung

    • Eventbeleuchtung

    • Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude

📌 Wird oft zusätzlich zur Bundesverordnung genutzt.


🟢 4️⃣ GEG & Arbeitsstättenrecht (indirekt)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

  • Keine direkten Abschaltvorgaben

  • Aber:

    • Effizienzanforderungen

    • Tageslichtnutzung

    • Steuerbarkeit

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Mindestbeleuchtung MUSS eingehalten werden

  • Sicherheit > Energiesparen

📌 Bedeutet:

  • Licht darf reduziert, aber nicht gefährlich abgeschaltet werden


🧭 Übersicht – Beleuchtung & Rechtsinstrumente

Bereich Rechtsgrundlage Eingriff
Fassadenbeleuchtung EnSikuMaV Verbot
Werbeanlagen EnSikuMaV Zeitlich untersagt
Öffentliche Gebäude EnSikuMaV Pflicht zur Abschaltung
Straßenbeleuchtung Kommune / EnSiG Reduktion
Innenbeleuchtung EnSikuMaV / ArbStättV Mindestmaß
Private Haushalte Keine Pflicht

🔑 Merksatz 

Beleuchtung ist rechtlich „Luxusverbrauch“ –
deshalb wird sie als erstes reguliert.

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