Die EnSikuMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) war eine befristete bundesweite Verordnung, die in Deutschland vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023 galt. Sie wurde vor dem Hintergrund der Energiekrise erlassen und diente der kurzfristigen Reduzierung des Energieverbrauchs während der Heizperiode 2022/2023.
Ziel der EnSikuMaV war es, durch sofort wirksame und verpflichtende Energiesparmaßnahmen den Gas- und Stromverbrauch zu senken und die Versorgungssicherheit zu stabilisieren. Die Verordnung regelte unter anderem Heizungsbeschränkungen, Informationspflichten sowie Nutzungs- und Komforteinschränkungen für öffentliche, gewerbliche und private Bereiche.
Ein bekanntes Beispiel war das Verbot der energieintensiven Beheizung privater Schwimm- und Badebecken mit Strom oder Gas. Darüber hinaus wurden Pflichten für Vermieter und Eigentümer eingeführt, etwa zur Information von Mietern über Energieverbrauch und -kosten, während Mieter zeitweise von der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Mindestheiztemperaturen entbunden wurden.
Parallel zur EnSikuMaV trat die EnSimiMaV (Verordnung über mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung) in Kraft, die auf strukturelle und mittelfristige Einsparungen abzielte. Diese lief zeitlich versetzt bis Ende September 2024.
Gültigkeit:
September 2022 bis 15. April 2023
Ziel:
Kurzfristige Energieeinsparung zur Bewältigung einer akuten Gasmangellage
Zentrale Maßnahmen:
Beheizung privater Pools:
Verbot der energieintensiven Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken mit Strom oder Gas.
Arbeits- und öffentliche Gebäude:
Absenkung der zulässigen Raumtemperaturen in öffentlichen Gebäuden sowie Informationspflichten für Unternehmen.
Mieter:
Zeitweise Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Mindestheiztemperaturen.
Vermieter / Eigentümer:
Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Energieverbrauch, Heizkosten und Einsparmöglichkeiten.
Öffentliche Gebäude
Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
Verbot der Fassadenbeleuchtung und der Anstrahlung von Sehenswürdigkeiten
Ausnahme: Beleuchtung aus Gründen der Verkehrs- oder Sicherheitserfordernisse
Nichtwohngebäude / Gewerbe
Verbot beleuchteter Werbeanlagen
zwischen 22:00 Uhr und 16:00 Uhr
Reduzierung der Innenbeleuchtung auf das sicherheitsrelevante Mindestmaß
Kommunen
Straßenbeleuchtung durfte reduziert werden
Abschaltung in verkehrsarmen Nebenzeiten war zulässig
Sicherheitsrelevante Beleuchtung blieb vorrangig
Die EnSikuMaV ist nicht mehr in Kraft.
Ihre konkreten Regelungen sind durch den Zeitablauf hinfällig geworden.
Sie gilt jedoch als prägendes Beispiel für kurzfristige ordnungsrechtliche Eingriffe in einer Energiekrise.
Die darin enthaltenen Instrumente und Prinzipien können bei zukünftigen Versorgungsengpässen jederzeit erneut per Verordnung aktiviert werden.
(typische Bandbreiten, Deutschland / EU, Kurzfristmaßnahmen)
| Maßnahme | Einsparpotenzial |
|---|---|
| Raumtemp. −1 °C | ≈ 6 % Heizenergie |
| Heizkurve optimieren | 5–15 % |
| Warmwasser −5–10 K | 5–10 % |
| Zirkulation zeitlich begrenzen | 5–10 % |
| Summe realistisch | 10–25 % Gas |
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| LED + Standby vermeiden | 5–10 % Strom |
| Beleuchtung reduzieren | 1–3 % |
| Summe realistisch | 5–12 % Strom |
📌 Einordnung:
Haushalte sind systemrelevant wegen der Menge, nicht wegen einzelner Einsparmaßnahmen.
| Maßnahme | Einsparpotenzial |
|---|---|
| Nachtabschaltung (Teilzeit) | 20–40 % Strom |
| Dimmung (z. B. −30 %) | 15–25 % |
| LED-Umrüstung | 50–70 % (mittel-/langfristig) |
📌 Systemwirkung:
Straßenbeleuchtung ≈ 1–2 % des kommunalen Stromverbrauchs
Politisch sichtbar, technisch einfach, schnell wirksam
| Maßnahme | Einsparpotenzial |
|---|---|
| Abschalten unnötiger Beleuchtung | 20–30 % Beleuchtungsstrom |
| Präsenz-/Zeitsteuerung | 10–25 % |
| LED statt Altleuchten | 40–70 % |
📌 Anteil an Gesamtstrom:
Beleuchtung = 10–30 % des Stromverbrauchs (je nach Nutzung)
➡️ Gesamteinsparung Gebäude:
3–10 % Strom
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| Raumtemperatur −1–2 °C | 6–12 % Gas |
| Nacht-/Wochenendabsenkung | 5–15 % Gas |
| Beleuchtung reduzieren | 2–5 % Strom |
| Summe realistisch | 10–20 % Energie |
📌 Besonderheit:
Große Wirkung, weil:
viele Gebäude
zentrale Steuerung
Vorbildfunktion
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| Abschaltung nachts | 50–100 % |
| Zeitliche Begrenzung | 30–70 % |
📌 Aber:
Anteil am Gesamtstrom gering
Symbolisch & gesellschaftlich sehr wirksam
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| Vollständige Abschaltung | ≈ 100 % |
| Zeitliche Begrenzung | 50–80 % |
📌 Systemisch:
Energieeinsparung klein
Akzeptanz hoch
Deshalb klassische EnSikuMaV-Maßnahme
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| Lastmanagement | 5–15 % |
| Prozessoptimierung | 10–30 % |
| Beleuchtung & Nebenverbräuche | 3–8 % |
| Maßnahme | Einsparung |
|---|---|
| Absenkung Prozesswärme | 5–20 % |
| Stilllegung Nebenprozesse | 10–30 % |
| Fuel-Switch (teilweise) | hoch, aber komplex |
📌 Achtung:
Hier entstehen echte Produktionsverluste – deshalb politisch sensibel.
| Bereich | Einsparung | Eingriff |
|---|---|---|
| Beleuchtung außen | niedrig | sehr gering |
| Beleuchtung innen | niedrig–mittel | gering |
| Öffentliche Gebäude | mittel | moderat |
| Private Haushalte | mittel (in Summe hoch) | sensibel |
| Industrie | hoch | sehr sensibel |
👉 Logik:
Erst dort sparen, wo es sichtbar wenig weh tut,
bevor man dort eingreift, wo Wirtschaft & Alltag massiv betroffen sind.
Die Krise wird nicht durch eine Maßnahme gelöst,
sondern durch viele kleine, gleichzeitig.
Alarmstufe / Notfallstufe Gas
oder stark steigende Börsenpreise + politische Sparappelle
oft vor oder zu Beginn der Heizperiode (Okt–Jan)
Empfehlung → später Pflicht zur Absenkung von Vorlauftemperaturen
bei MFH / WEG:
→ Hausverwaltung / Messdienst / Heizzentrale passt die Heizkurve an
Steilheit z. B. von 1,4 → 1,1
Parallelverschiebung z. B. –2 bis –4 K
Ergebnis:
Heizkörper werden lauwarm statt heiß
Räume erreichen eher 19–20 °C statt 21–22 °C
EG, Nordfassaden, schlecht gedämmte Wohnungen
Menschen mit hohen Komfortansprüchen
Sobald Sparappelle nicht mehr ausreichen
oft per Verordnung oder „dringende Empfehlung“
Typische Zielwerte:
Wohnräume: 19 °C
Schlafzimmer: 17–18 °C
Flure: 16 °C
Badezimmer: 20 °C (zeitlich begrenzt)
⚠️ In öffentlichen Gebäuden oft verbindlich –
bei Wohngebäuden indirekt über Heizkurve + Nutzerhinweise
Pullover statt T-Shirt
Kalte Wände / Fenster werden stärker wahrgenommen
Schimmelrisiko steigt bei falschem Lüften ❗
Früh – schon in der Alarmstufe
weil Warmwasser hoher Gasverbraucher ist
Warmwassertemperatur:
von 60 °C → 50–55 °C
Zirkulationszeiten:
nicht mehr 24/7
z. B. 6–9 Uhr & 17–21 Uhr
Legionellenrisiko wird über Zeitprogramme kompensiert
z. B. 1×/Woche kurz auf 60 °C
Warmwasser braucht länger
Außerhalb der Zeitfenster:
„lauwarme“ Dusche
In MFH:
Beschwerden kommen schnell
Bereits vor einer echten Mangellage
oft als Sofortmaßnahme der Netzbetreiber empfohlen
Heizungsregelung:
Nachtabsenkung aktiv?
Sommer-/Winterumschaltung korrekt?
Hydraulik:
Dauerlaufende Pumpen?
Heizkörper ständig offen?
Gebäude:
Undichte Kellerfenster?
Unbeheizte Treppenhäuser offen?
Pumpenleistung reduzieren
Heizkörper in Nebenräumen schließen
Türen abdichten
Fehlprogrammierungen korrigieren
💡 Einsparpotenzial:
→ 5–15 % Gas, ohne Komfortverlust
Nur bei ernster Mangellage
wenn Industrieabschaltungen nicht ausreichen
politisch sensibel – aber nicht ausgeschlossen
In MFH / Nichtwohngebäuden:
Keller
Gemeinschaftsräume
Hobbyräume
Gästezimmer
→ Heizung aus oder stark reduziert
In EFH:
einzelne Heizkreise deaktivieren
Frostschäden
Feuchte / Schimmel
Nutzungseinschränkungen
→ deshalb meist:
Mindesttemperatur 12–15 °C
nicht komplett „aus“, sondern Frostschutzbetrieb
| Phase | Was passiert |
|---|---|
| Vorwarnung | Appelle, Info-Kampagnen, freiwilliges Sparen |
| Alarmstufe | Heizkurven runter, WW optimieren, Nutzerhinweise |
| Früher Winter | Raumtemperaturen sinken real spürbar |
| Notfallstufe | Zonenabschaltungen, feste Zeitfenster |
| Länger andauernd | Dauerhafte Komfortreduktion, Konflikte |
Eingriffstiefe: niedrig | Eskalation: Frühwarnung
§ 1, § 16 EnWG – Allgemeine Versorgungssicherheit
EU-Gas-SOS-Verordnung (EU) 2017/1938
Notfallplan Gas Deutschland (BMWK)
Sparappelle
Veröffentlichung Speicherstände
Warnstufen-Kommunikation
Verbraucherinformationen
📌 Rechtscharakter:
➡️ Keine Zwangsmaßnahmen
➡️ Vorbereitung der Bevölkerung
Eingriffstiefe: niedrig–mittel | Eskalation: Früh → Alarm
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
EU-ETS / BEHG (CO₂-Bepreisung)
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 30 ff.
Preisbremsengesetze (temporär)
CO₂-Preis
Marktpreise
Subventionen / Entlastungspakete
Abschöpfung von Übergewinnen
📌 Rechtscharakter:
➡️ Marktwirkung statt Zwang
➡️ Sozialpolitisch sensibel
Eingriffstiefe: mittel | Eskalation: Alarmstufe
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 4–10
EnSikuMaV (Energieeinsparverordnung – zeitlich befristet)
GEG (Gebäudeenergiegesetz)
EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)
Pflicht zur Heizungsoptimierung
Nachtabsenkung in Nichtwohngebäuden
Abschaltung von Warmwasser-Zirkulation
Effizienz- & Regelungsvorgaben
📌 Rechtscharakter:
➡️ Ordnungsrechtlich
➡️ Kaum verhandelbar
➡️ Stark wirksam, aber „leise“
Eingriffstiefe: hoch | Eskalation: Alarm → Notfall
EnSiG § 11–15
Verordnungen nach § 30 EnSiG
Kommunale Allgemeinverfügungen
Infektionsschutz-Logik (übertragbar)
Max. Raumtemperaturen (z. B. 19 °C)
Warmwasser-Zeitfenster
Abschaltung von Beleuchtung / Werbung
Einschränkung von Pools, Saunen
📌 Rechtscharakter:
➡️ Spürbarer Eingriff in Alltag
➡️ Politisch hochsensibel
➡️ Kurzfristig wirksam
Eingriffstiefe: sehr hoch | Eskalation: Notfallstufe
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) § 16–28
§ 53a EnWG
Notfallplan Gas – Notfallstufe
BSI / KRITIS-Regelungen
Zwangsabschaltungen
Kontingente
Priorisierung geschützter Kunden
Regionale Lastabwürfe
Produktionsstopps
📌 Rechtscharakter:
➡️ Tiefgreifender Grundrechtseingriff
➡️ Enteignungsähnliche Wirkung
➡️ Entschädigungsfragen möglich
Eingriffstiefe: hoch | Eskalation: langfristig
GEG / BEG / KfW
Kommunale Wärmeplanung (GEG § 71 ff.)
EU-Fit-for-55 / Green Deal
EEG / KWKG
Netzausbaugesetze
Heizungswechsel
Elektrifizierung
Wärmenetze
Smart Meter Pflicht
Lastmanagement
📌 Rechtscharakter:
➡️ Dauerhafte Systemänderung
➡️ Hoher Investitionsdruck
➡️ Langfristige Stabilisierung
| Instrument | Eingriff | Geschwindigkeit |
|---|---|---|
| Information | niedrig | sofort |
| Preise | mittel | schnell |
| Technik | mittel | verzögert |
| Komfort | hoch | sofort |
| Zuteilung | sehr hoch | sofort |
| Struktur | hoch | langsam |
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
→ kurz: EnSikuMaV
§ 30 Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
✅ Schon angewendet (2022/2023)
⚠️ Kann jederzeit neu erlassen oder reaktiviert werden
Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
Fassadenbeleuchtung
Anstrahlung von Sehenswürdigkeiten
Ausnahme: Sicherheits- oder Verkehrszwecke
Verbot beleuchteter Werbeanlagen
zwischen 22:00 und 16:00 Uhr
Reduzierung der Innenbeleuchtung auf Mindestmaß
Straßenbeleuchtung:
Reduzierung zulässig
Abschaltung in Nebenzeiten erlaubt
Sicherheitsrelevanz bleibt vorrangig
📌 Wichtig:
Das war kein Appell, sondern verbindliches Ordnungsrecht.
§ 1 EnSiG – Sicherung der Energieversorgung
§ 30 EnSiG – Verordnungsermächtigung
👉 Das EnSiG erlaubt:
Eingriffe in Nutzung
Betriebsbeschränkungen
Abschaltung von Verbrauchern
📌 Beleuchtung ist rechtlich:
kein schützenswertes Grundbedürfnis
→ daher ein sehr früher Eingriffspunkt
Allgemeinverfügungen
Satzungen
Gefahrenabwehrrecht
Kommunale Energiesparanordnungen
Reduzierte Straßenbeleuchtung
Abschaltung von:
Weihnachtsbeleuchtung
Eventbeleuchtung
Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude
📌 Wird oft zusätzlich zur Bundesverordnung genutzt.
Keine direkten Abschaltvorgaben
Aber:
Effizienzanforderungen
Tageslichtnutzung
Steuerbarkeit
Mindestbeleuchtung MUSS eingehalten werden
Sicherheit > Energiesparen
📌 Bedeutet:
Licht darf reduziert, aber nicht gefährlich abgeschaltet werden
| Bereich | Rechtsgrundlage | Eingriff |
|---|---|---|
| Fassadenbeleuchtung | EnSikuMaV | Verbot |
| Werbeanlagen | EnSikuMaV | Zeitlich untersagt |
| Öffentliche Gebäude | EnSikuMaV | Pflicht zur Abschaltung |
| Straßenbeleuchtung | Kommune / EnSiG | Reduktion |
| Innenbeleuchtung | EnSikuMaV / ArbStättV | Mindestmaß |
| Private Haushalte | ❌ | Keine Pflicht |
Beleuchtung ist rechtlich „Luxusverbrauch“ –
deshalb wird sie als erstes reguliert.

