Kreislaufgerechtes Bauen – Abfallhierarchie und rechtlicher Rahmen

Ein Bauwerk ist so zu entwerfen und zu errichten, dass die eingesetzten natürlichen Ressourcen nach dem Rückbau möglichst wiederverwendet oder recycelt werden können.

Dieser Grundsatz folgt der EG-Abfallrahmenrichtlinie sowie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und wird durch die Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) gestützt.


Abfallhierarchie nach EG-Abfallrahmenrichtlinie

Die EG-Abfallrahmenrichtlinie legt eine fünfstufige Abfallhierarchie mit folgender Prioritätenfolge fest:

  1. Vermeidung von Abfällen

  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung

  3. Recycling

  4. Sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung

  5. Beseitigung

Ziel: Abfälle möglichst zu vermeiden und – sofern unvermeidbar – so hochwertig wie möglich zu verwerten.


Begriffsdefinitionen nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Abfall

Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände,

  • deren sich der Besitzer entledigt,

  • entledigen will oder

  • entledigen muss.

Abfälle, die verwertet werden, gelten als Abfälle zur Verwertung; nicht verwertete Abfälle sind Abfälle zur Beseitigung.

Verwertung

Verwertung ist jedes Verfahren, dessen Hauptergebnis darin besteht, dass Abfälle

  • innerhalb einer Anlage oder

  • in der weiteren Wirtschaft

einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen oder selbst eine Funktion erfüllen.
(Anlage 2 KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.)

Recycling

Recycling ist ein Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden

  • für den ursprünglichen Zweck oder

  • für andere Zwecke.

Eingeschlossen ist die Aufbereitung organischer Materialien, nicht jedoch:

  • die energetische Verwertung oder

  • die Aufbereitung zu Brennstoffen oder Verfüllmaterialien.

Beseitigung

Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung darstellt – auch dann, wenn dabei als Nebenfolge Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.
(Anlage 1 KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.)


Bezug zur EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Nach der BauPVO ist der gesamte Lebenszyklus eines Bauwerks zu betrachten. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die Freisetzung gefährlicher Stoffe (z. B. in Trinkwasser),

  • die Freisetzung klimarelevanter Stoffe (z. B. Treibhausgase),

  • der Rückbau sowie die Weiterverwendung oder das Recycling der eingesetzten Materialien.

Die Grundanforderung der BauPVO zielt darauf ab, Bauwerke so zu planen und auszuführen, dass natürliche Ressourcen nach dem Rückbau wiederverwendet oder recycelt werden können.


Quelle (Zitat):
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)


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Arbeitshilfe Recycling AUSZUG & empfehlung
auszug aus http://www.arbeitshilfen-recycling.de/
schadstoffe 170712.pdf
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