Hydraulischer Abgleich – Unterstützung für Verfahren B

Für Heizungsbauer, die den zeitaufwändigen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B nicht vollständig selbst durchführen möchten, bieten wir drei abgestufte Unterstützungsvarianten an.

Erforderliche Unterlagen

Für Verfahren A (vereinfachtes Verfahren):

  • Grundrisse

  • Schnitte

Für Verfahren B (berechnungsbasiertes Verfahren):

  • Grundrisse und Schnitte

  • Angaben zu Bauteilaufbauten (inkl. ggf. durchgeführter oder geplanter Änderungen)

  • Informationen zur Anlagentechnik, insbesondere:

    • Rohrleitungen

    • Heizkörper

    • Armaturen


Technischer und rechtlicher Hintergrund

Die DIN 18380 (VOB/C) gilt als anerkannte Regel der Technik und ist damit auch dann einzuhalten, wenn kein VOB-Vertrag geschlossen wurde.

Dort heißt es unter Punkt 3.1.1 sinngemäß:

Die Bauteile von Heizungsanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht wird, die Betriebssicherheit gegeben ist und ein sparsamer sowie wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.

Weiter wird ausgeführt, dass:

  • Umwälzpumpen, Armaturen und Rohrleitungen durch Berechnung aufeinander abzustimmen sind,

  • und die Berechnung gemäß DIN EN 12831 sowie DIN EN 12831 Beiblatt 1 zu erfolgen hat.

Diese Anforderungen werden durch die Fachregeln des VdZ (VdZ) bekräftigt. In der aktuellen Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ wird der hydraulische Abgleich als werkvertraglich geschuldete Regelleistung eingeordnet.


Einordnung der Verfahren

Ob das vereinfachte Verfahren A tatsächlich einen dauerhaft sparsamen und wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der anerkannten Regeln der Technik sicherstellen kann, ist nicht pauschal zu beantworten und kann im Einzelfall rechtlich relevant sein.

➡️ Empfehlung:
Für Förderfähigkeit, Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit ist Verfahren B die belastbare und zukunftssichere Lösung.

 

Hydraulischer Abgleich A B C
Hydraulischer Abgleich A B C